Immer wieder kamen in der letzten Zeit Bürger ins Bürgerbüro um zu fragen ob ihre Mieterhöhung rechtens sei und ob sie in Zukunft weitere Erhöhungen zu erwarten haben. In einigen Fällen konnten wir erfolgreich dabei helfen, die Mieterhöhung abzuwenden.
Grundsätzlich gilt es ein paar Dinge zu beachten. So muss eine Mieterhöhung immer an alle Mieter der Wohnung adressiert sein und darf nur vom Vermieter oder einer von ihm bevollmächtigten Person bzw. Institution ausgesprochen werden. Eine Mieterhöhung kann erst 15 Monate nach einer vorangegangenen in Kraft treten, aber schon ein Jahr nach der vorangegangenen Erhöhung ausgesprochen werden.
Da eine Mieterhöhung immer begründet werden muss, sollte sie sich grundsätzlich am örtlichen Mietspiegel oder das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen orientieren. Ersatzweise darf auch auf Vergleichsmieten einer frei zugänglichen Mietdatenbank zurückgegriffen werden. Weiterhin kann der Vermieter auf mindestens drei Vergleichswohnungen verweisen, deren Lage, Größe und Beschaffenheit vergleichbar sind.
Grenzenlos darf die Miete allerdings nicht erhöht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist hierbei entscheidend und darf nicht überschritten werden. Sie leitet sich aus den durchschnittlichen Mieten der vergangenen vier Jahre in einer bestimmten Region ab. Auch die Kappungsgrenze muss beachtet werden, denn innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20 Prozent steigen.
Nach Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Bad oder Küche) sind Erhöhungen zulässig. Dabei darf die Jahresmiete um bis zu elf Prozent der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten steigen. Vom Vermieter in Anspruch genommene öffentliche Fördermittel gehören nicht zu den umlagefähigen Modernisierungskosten.
Da der Mietspiegel häufig falsch angewandt oder sich auf ungültige Zahlen berufen wird, ist eine Erhöhung oft unwirksam. Dies kann zum Beispiel passieren wenn der Vermieter nicht von allen Mietern die im Vertrag stehen die erhöhte Miete verlangt.
Der Vermieter benötigt vom Mieter eine Zustimmung, damit eine Erhöhung rechtmäßig in Kraft tritt. Dies muss nicht unbedingt schriftlich geschehen, denn auch das Überweisen der erhöhten Miete gilt als Zustimmung. Bis zur Vollendung des zweiten Monats nach Posteingang der Erhöhung hat der Mieter Zeit sich zu erklären. Wird das Einverständnis zur Erhöhung der Miete verweigert, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Einigen Bürgern konnten wir bereits mit einem Antrag auf Überprüfung und Senkung der Kaltmiete weiterhelfen, durch welchen Ihnen die Erhöhung der Miete erspart blieb. Deswegen möchten wir Sie bei dieser Gelegenheit gerne noch einmal zu unserem Themenabend mit Herr Wild vom Berliner Mieterverband am 18. Januar 2018 in der Zeit von 18.00 – 20.00 Uhr im Bürgerbüro Danny Freymark, Warnitzer Straße 16, 13057 Berlin einladen. Herr Wild wird in gemütlicher Atmosphäre über seine Arbeit berichten und im Anschluss Ihre offenen Fragen rund ums Thema Mietrecht beantworten.
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