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Mieterhöhung – Überprüfen lohnt sich!

Grund­sätz­li­ch gilt es ein paar Din­ge zu beach­ten. So muss eine Miet­erhö­hung immer an alle Mie­ter der Woh­nung adres­siert sein und darf nur vom Ver­mie­ter oder einer von ihm bevoll­mäch­tig­ten Per­son bzw. Insti­tu­ti­on aus­ge­spro­chen wer­den. Eine Miet­erhö­hung kann erst 15 Mona­te nach einer vor­an­ge­gan­ge­nen in Kraft tre­ten, aber schon ein Jahr nach der vor­an­ge­gan­ge­nen Erhö­hung aus­ge­spro­chen wer­den.

Da eine Miet­erhö­hung immer begrün­det wer­den muss, soll­te sie sich grund­sätz­li­ch am ört­li­chen Miet­spie­gel oder das Gut­ach­ten eines unab­hän­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen ori­en­tie­ren. Ersatz­wei­se darf auch auf Ver­gleichs­mie­ten einer frei zugäng­li­chen Miet­da­ten­bank zurück­ge­grif­fen wer­den. Wei­ter­hin kann der Ver­mie­ter auf min­des­tens drei Ver­gleichs­woh­nun­gen ver­wei­sen, deren Lage, Grö­ße und Beschaf­fen­heit ver­gleich­bar sind.

Gren­zen­los darf die Mie­te aller­dings nicht erhöht wer­den. Die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te ist hier­bei ent­schei­dend und darf nicht über­schrit­ten wer­den. Sie lei­tet sich aus den durch­schnitt­li­chen Mie­ten der ver­gan­ge­nen vier Jah­re in einer bestimm­ten Regi­on ab. Auch die Kap­pungs­gren­ze muss beach­tet wer­den, denn inner­halb von drei Jah­ren darf die Mie­te nicht um mehr als 20 Pro­zent stei­gen.

Nach Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men (z. B. Bad oder Küche) sind Erhö­hun­gen zuläs­sig. Dabei darf die Jah­res­mie­te um bis zu elf Pro­zent der für die Moder­ni­sie­rung auf­ge­wen­de­ten Kos­ten stei­gen. Vom Ver­mie­ter in Anspruch genom­me­ne öffent­li­che För­der­mit­tel gehö­ren nicht zu den umla­ge­fä­hi­gen Moder­ni­sie­rungs­kos­ten.

Da der Miet­spie­gel häu­fig fal­sch ange­wandt oder sich auf ungül­ti­ge Zah­len beru­fen wird, ist eine Erhö­hung oft unwirk­sam. Dies kann zum Bei­spiel pas­sie­ren wenn der Ver­mie­ter nicht von allen Mie­tern die im Ver­trag ste­hen die erhöh­te Mie­te ver­langt.

Der Ver­mie­ter benö­tigt vom Mie­ter eine Zustim­mung, damit eine Erhö­hung recht­mä­ßig in Kraft tritt. Dies muss nicht unbe­dingt schrift­li­ch gesche­hen, denn auch das Über­wei­sen der erhöh­ten Mie­te gilt als Zustim­mung. Bis zur Voll­endung des zwei­ten Monats nach Post­ein­gang der Erhö­hung hat der Mie­ter Zeit sich zu erklä­ren. Wird das Ein­ver­ständ­nis zur Erhö­hung der Mie­te ver­wei­gert, kann der Ver­mie­ter auf Zustim­mung kla­gen.

Eini­gen Bür­gern konn­ten wir bereits mit einem Antrag auf Über­prü­fung und Sen­kung der Kalt­mie­te wei­ter­hel­fen, durch wel­chen Ihnen die Erhö­hung der Mie­te erspart blieb. Des­we­gen möch­ten wir Sie bei die­ser Gele­gen­heit ger­ne noch ein­mal zu unse­rem The­men­abend mit Herr Wild vom Ber­li­ner Mie­ter­ver­band am 18. Janu­ar 2018 in der Zeit von 18.00 – 20.00 Uhr im Bür­ger­bü­ro Dan­ny Frey­mark, War­nit­zer Stra­ße 16, 13057 Ber­lin ein­la­den. Herr Wild wird in gemüt­li­cher Atmo­sphä­re über sei­ne Arbeit berich­ten und im Anschluss Ihre offe­nen Fra­gen rund ums The­ma Miet­recht beant­wor­ten.

Herausgeber: Danny Freymark | 15.12.2017

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